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IM FOKUS: FEINKOST, NEWS UND TIPPS

Was ist eigentlich ein Gourmet?

Wenn man den allgemeinen Definitionen die wir gesucht haben glauben schenken mag, dann wird als Gourmet im Deutschen ein Feinschmecker bezeichnet, also ein sachkundiger Genießer raffinierter und kunstvoll zubereiteter Speisen und Getränke. Gerne wird er sich im Restaurant mal ein Wein bestellen. Wir finden einfach, dass es richtig lecker sein sollte. Wir wünschen allen Feinschmeckern viel Spass auf diesen Seiten.

Halt für Feinschmecker und Gourmets :-)

Branntwein

Branntwein-othenburgsort-monopol

Laut Definition sind Branntweine extraktfreie oder extraktarme, für den menschlichen Genuss bestimmte Spirituosen, in denen der Alkohol als wertbestimmernder Anteil zu mindestens 32 % vol. enthalten ist. Sie werden aus zuckerhaltigen pflanzlichen Produkten oder aus deren Inhaltsstoffen nach Umwandlung in Zucker gewonnen und durch nachfolgende Destillation (Brennen) verstärkt.

Juristisch und vor allem steuerrechtlich zählen alle Spirituosen, also Branntweine und Liköre zu den Branntweinen (siehe nachfolgendes).

den nach § 130 BranntwMonG definierten Steuergegenstand der Branntweinsteuer;
nach Art. 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) 1576/89:
"Die Spirituose,
die ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86% vol eines Weindestillats gewonnen wird;
die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 125 g/hl r. A. oder mehr und
einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist."
Hierunter fallen z.B. Weinbrand oder weinbrandhaltige Getränke.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass "Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden. ...die Ware besitze vielmehr den Charakter einer Alkohol-Wasser-Mischung und sei daher als unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol. einzureihen." (VII R 50/04 vom 28. März 2006).

 

 
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